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Die Regeln der Menschlichkeit

Als Teile des humanitären Völkerrechts regeln die Genfer Abkommen den Schutz, die Hilfe und die Behandlung der Opfer von Kriegen. Bis Ende 2000 haben ca 189 Staaten dieses Abkommen unterzeichnet. Die weitere Verbreitung der Akzeptanz dieser Abkommen ist eines der Hauptanliegen der Rotkreuzund Rothalbmondbewegung.

I. und II. Genfer Konvention

  • Verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten müssen geschont und geschützt, gerettet und gepflegt werden.
  • Gefallene dürfen nicht geplündert werden, sie sollen identifiziert und nach den Riten ihrer Religion bestattet werden.
  • Sanitätsund Seelsorgepersonal ist durch das Schutzzeichen des Roten Kreuzes gekennzeichnet und in seiner Arbeit geschützt.
  • Sanitätsgebäude, -formationen, -fahrzeuge und -material dürfen nicht angegriffen werden.

III. Genfer Konvention

  • Kriegsgefangene sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln.
  • Sie sind wie eigene Soldaten zu versorgen.
  • Sie dürfen ihr persönliches Eigentum behalten.
  • Sie sollen ihren Glauben und auch Sport ausüben dürfen.
  • Sie sollen Post an ihre Angehörigen schicken dürfen.

IV. Genfer Konvention

  • Zivilpersonen dürfen nie angegriffen werden und sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln.
  • Zivilkrankenhäuser sind unbedingt zu schützen.
I. Zusatzprotokoll
  • Der Anwedungsbereich ist auf internationale bewaffnete Koflikte erweitert, in denen Völker gegen Kolonialherrschafft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen.
  • Verboten sind Waffen und Kriegsmethoden, die überflüssige Verletzungen und unnötige Leiden sowie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Umweltschäden verursachen.
  • Verboten sind auch unterschiedslose Angriffe, Aushungern von Zivilisten, Zerstörung von lebensnotwendigen Objekten, Kulturgut und Anlagen, die gefährliche Kräfte enthalten (Staudämme, Kernkraftwerke)
  • Unverteidigte Orte und entmilitarisierte Zonen dürfen nicht angegriffen werden.
  • Die Familienzusammenführung wird erleichtert.
  • Eine internationale Untersuchungskommission wird eingerichtet.
II. Zusatzprotokoll
  • Hier werden Schutzbestimmungen in nicht-internationalen Konflikten (Bürgerkriegen) geregelt, mit ähnlicher Tendenz, jedoch nicht so ausführlich wie die vorangegangenen Vereinbarungen.








 

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